Gesetz zum Umgang mit Kollegen (GzUmK)
Montag, 9. Januar 2017
§1 Antwortzeiten
(1) Wer auf Geburtstagswünsche, Glückwunschmails, Weihnachts- oder Neujahrswünsche oder auf sonstige Wünsche länger als sieben Tage nicht reagiert, muss ein Essen zahlen.
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